Rechtsprechung gebrauchte Software

Rechtsprechung zum Handel
mit gebrauchter Software

Rechtsprechung gebrauchte Software

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen (…) nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer (…) Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“

(Aus der EuGH-Pressemeldung Nr. 94/12 zum Urteil Rs. C-128/11)

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012, Rs. C-128/11.

Europäischer Gerichtshof erklärt 2012 den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen in der EU für zulässig.

Demnach erschöpft sich das ausschließliche Recht eines Softwareherstellers zur Verbreitung einer lizenzierten Programmkopie mit dem Erstkauf. Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber (Hersteller) die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.

Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3.7.2012

Zum Urteil

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.7.2013, Rs. I ZR 129/08.

Bundesgerichtshof bestätigt 2013 die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen.

Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, befasste sich auch der BGH mit der Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen – und bestätigte den EuGH-Erlass in vollem Umfang.

Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung des Bundegerichtshofes Nr. 126/13 vom 18.7.2013

Zum Urteil

Urteil der Vergabekammer Münster vom 01.03.2016, Az. VK 1-2/16.

Vergabekammer Münster entscheidet, dass der Ausschluss gebrauchter Software von Ausschreibungen gegen das Vergaberecht verstößt.

Die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster macht mit ihrem Urteil klar, dass gebrauchte Software bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf. Eine Festlegung auf neue Microsoft-Software wird als Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung angesehen.

In der Begründung heißt es, eine solche Beschränkung sei „nicht mehr sachlich nachvollziehbar.“ Gebrauchtlizenzen seien keine vom Original abweichenden Lizenzen, sondern von der Neufassung nicht zu unterscheiden.“
Die VK Münster empfiehlt Käufern sogenannter used Software, sich die Deinstallation der Kopie nachweisen zu lassen. Dies kann durch eine Freistellungsvereinbarung in den abzuschließenden Vertrag aufgenommen werden – eine darüberhinausgehende Offenlegung der Rechtekette ist nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden.

Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung der Vergabekammer Westfalen Az. VK 1-2/16

Zum Urteil

BGH-Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13.

Bundesgerichtshof entscheidet, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufspaltung anzuwenden ist.

In seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof eine Revision von Adobe vollumfänglich zurück. Damit gilt: Softwarelizenzen aus Volumenverträgen dürfen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist somit rechtssicher und birgt keinerlei Risiken für Käufer gebrauchter Software.

Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung des Bundegerichtshofes Nr ZR 8/13

Zum Urteil

Rechtskonforme Microsoft- und Adobe-Lizenzen

Die VENDOSOFT ist Ihr verlässlicher Partner beim Kauf und Verkauf gebrauchter Volumenlizenzen.
Wir handeln ausschließlich Originalware, deren Lieferkette Wirtschaftsprüfungskanzleien für uns überprüfen. Ebenso die Unbrauchbarmachung der Lizenzen beim Vorbesitzer.

Mit Ihrem Kauf erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen und Bestätigungen zur rechtskonformen Nutzung Ihrer Gebraucht-Software!

Mehr über den rechtssicheren Softwarekauf

OLG-Urteil vom August 2016, Az. 406 HKO 148/16.

Oberlandesgericht Hamburg entscheidet, dass eine Offenlegung der Rechtekette nicht gefordert werden kann.

Mit dem Beschluss wird die Aussage unterbunden, die Offenlegung der Rechtekette – also der Vorbesitzer einer Lizenz – sei für den legalen Handel mit Gebrauchtsoftware notwendig.

Informationen zum Kauf gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemeldung des Fachmagazins it-business.

Zur Pressemeldung

Warum sollten Unternehmen gebrauchte Lizenzen und hybride Modelle nutzen?

Dass Unternehmen bis zu 80 Prozent sparen, ist einer der wichtigsten Aspekte. Das Einsparpotential ergibt sich aus den günstigeren Anschaffungskosten für Second Hand-Lizenzen sowie der hohen Skalierbarkeit und den geringeren Wartungskosten.

Woher kommen gebrauchte Lizenzen?

Unternehmen haben die Möglichkeit, gebrauchte Software Lizenzen, die z.B. auf Grund eines Systemwechsels nicht mehr benötigt werden, zu verkaufen. Händler wie die VENDOSOFT kaufen und verkaufen diese Lizenzen rechtskonform auf bzw. weiter.

Für wen machen gebrauchte Software Lizenzen Sinn?

Unternehmen, die nicht auf die Nutzung der aktuellsten Softwareversion angewiesen sind, können „ältere“, gebrauchte Lizenzen kaufen. Software verschleisst nicht und so profitieren Nutzer von sämtlichen Updates, Rechten sowie Support und bis zu 80% Ersparnis im Vergleich zum Neukauf.

Darf man gebrauchte Lizenzen kaufen bzw. ist das legal?

Ja, gemäß dem Urteil des EuGh vom 3.7.2012 und der Bestätigung dieses Urteils durch den BGH im Juli 2013 ist der Kauf und Verkauf von gebrauchten Software Lizenzen legal. Achten Sie darauf, lediglich bei seriösen Gebrauchthändler, die den Kaufprozess rechtskonform abwickeln, zu kaufen.

Kontakt zu Vendosoft - Spezialist für gebrauchte Software

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Wir stehen für alle Auskünfte über den Verkauf & Ankauf gebrauchter Software sowie Cloud- und Hybrid-Lösungen zu Ihrer Verfügung – Persönlich und kompetent.

Beachten Sie bitte, dass VENDOSOFT ausschließlich Lizenzen aus gewerblicher Nutzung kauft, nicht von Privatpersonen!

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